Das Urteil zum Cookie Plugin

Die Verwendung von Cookies auf Webseiten ist Ihnen mit Sicherheit schon vermehrt aufgefallen. Auf welche Art und Weise taucht es auf, wenn Sie eine Website aufrufen? Präsenter als je zu vor! Doch das geschieht aus einem bestimmten Grund, mit dem wir uns im heutigen Blogbeitrag befassen werden.

Zunächst kurz erklärt, was sich hinter dem Begriff „Cookie“ verbirgt. Es dient als Plugin für Ihre Website mit wichtigen und unerlässlichen Eigenschaften. Ein kleiner Auszug aus einem unserer Blogbeiträge klärt weiter auf:
„Hinter dem Ausdruck Cookies verbergen sich kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Users für einen bestimmten Zeitraum gespeichert werden und dem Betreiber der Webseite einige Informationen übermitteln. Dadurch wird der User wieder erkennbar, sollte dieser die Webseite ein weiteres Mal besuchen. Das Cookie zählt die genauen besuche, analysiert das Nutzerverhalten einzelner User und speichert den Warenkorb des Nutzers auch über die Sitzung hinaus. Immer wenn persönliche Daten ins Spiel kommen, handelt es sich rechtlich jedoch um ein schwieriges Thema. Gerade die neuen Richtlinien der DSGVO haben den Datenschutz zur absoluten Priorität erhoben.“

Mehr zum Thema „Was ist ein Cookie Plugin und wie nutze ich es richtig für meine Website“ können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen: Neues Plugin für den Trusted Shop Consent-Manager

Bekannt ist bereits, dass für die Verwendung von Cookies eine Einwilligung erforderlich ist. Der BGH hat sich nun mit dem Umgang von Cookies für Webseitenbetreiber, und zwar speziell mit den Tracking-Cookies, befasst. Denn diese benötigen nicht nur eine Einwilligung für die Verwendung von personenbezogenen Daten. Hier muss die Nutzung der Tracking-Cookies zwingend in einer Liste deutlich gemacht werden, um dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu bieten. Tracking-Cookies beinhalten technische Informationen, die nicht unbedingt erforderlich sind, aber auf die auch aufmerksam gemacht werden muss.

Aus diesem Grund stellt sich nun die zentrale Frage der richtigen Art der Einwilligung. Es reicht nicht mehr aus, ein einfaches Häkchen zu setzen. Mehr Informationen müssen für eine wirksame Einwilligung folgen. Voreingestellte und damit bereits gesetzte Häkchen bilden damit keine wirksame Einwilligung. Es wird vom Europäischen Gerichtshof eine aktive Einwilligung des Internetnutzers auch bei nicht unbedingt erforderlichen Cookies vorausgesetzt. Jede Einwilligung muss deutlich und klar erkenntlich gemacht werden, um eine wirksame Transparenz zu bilden.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass der Webseiteninhaber bei der Cookie Einwilligung folgende Punkte berücksichtigen und angeben muss. Außerdem müssen sie für den Webseitenbesucher klar erkenntlich gemacht werden:

– Klare und umfassende Informationen
– Angaben zur Funktionsdauer der Cookies
– Zugriff der Cookies durch dritte

Das Urteil

Nachdem nun der EuGH seine Position klar verdeutlichte, ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung gefragt gewesen, wie das Ganze im deutschen Recht zu bewerten ist. Bisher galt in Deutschland eine andere Richtlinie zur Verwendung von Cookies, und zwar die E-Privacy-Richtlinie, als vom EuGH vorgegeben. Diese Richtlinie, auch mit Berücksichtigung des DSGVO, reicht nicht aus um die EU-Cookie-Richtlinie zu erfüllen. So hat der BGH nun ein neues Urteil verkündet und das EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung bestätigt.

Möchten Sie sich nun näher mit dem Thema Cookies befassen und haben Sie noch Fragen zum Thema? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeiten. Über unsere Telefonnummer erreichen Sie außerdem schnell einen kompetenten Mitarbeiter, der Ihnen weiterhelfen kann.  

Trusted Shops bietet darüber hinaus den Consent-Manager als rechtskonformes Cookie-Banner für Kunden kostenlos an. Mit unserem Trusted Shops Plugin für den JTL-Shop binden Sie das Banner bequem auf Ihrer Webseite ein.

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