Lizenzbedingungen

Lizenzbedingungen für easyRMA®

Lizenzbedingungen

  1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Lizenzbedingungen finden Anwendung auf die zwischen der easyRMA® GmbH, Georg-Leppien-Str. 7, 21337 Lüneburg (Lizenzgeber) und seinen Kunden (Lizenznehmer) geschlossenen Verträge in Bezug auf die nachfolgend definierte Software. Die „Software“ bezeichnet das Softwareprodukt „easyRMA“, die von der Lizenzgeberin entwickelt worden ist. Darunter zählen auch neue Fassungen dieser Software, einschließlich der zur Nacherfüllung und Pflege überlassener easyRMA-Software, Neuauflagen dieser Software, eine zu dieser Software gehörige Dokumentation, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) der easyRMA-Software. Die genaue Bezeichnung und der Funktionsumfang der überlassenen Software ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.

1.2. Für die Beschaffenheit der Software ist die dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Lizenzgeber nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Lizenzgebers, sowie dessen Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Lizenzgeber hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3. Durch die Bestellung der Software, die Installation, Konfiguration oder Ausführung von bereitgestellter Software, erklärt sich der Lizenznehmer mit den nachfolgenden Lizenzbedingungen einverstanden.

1.4. Diese Lizenzbedingungen für die Nutzung der Software gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers. Bei Widersprüchen haben die Regelungen dieser Lizenzbedingungen Vorrang.

1.5. Der Lizenzgeber erkennt keine allgemeinen Vertragsbedingungen des Lizenznehmers an. Der Einbeziehung solcher allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

    2. Bedingungen für easyRMA-Software bei Kauf (Die Kaufversion steht ab dem 15.08.2022 nicht mehr zur Verfügung)

    Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kauf der easyRMA-Software.

    1. Lizenzeinräumung
      • Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die Software in dem nachfolgend festgelegten Umfang auf der vertraglich festgelegten Domäne einzusetzen.
      • Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der easyRMA-Software ein. Der Besteller darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, eigene Warenrücksendungen und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“).

       

    2. Vervielfältigungen
    3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Lizenznehmer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der Lizenznehmer die Software im Wege des Online-Downloads erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht des Lizenzgebers an der Online-Kopie in gleicher Weise als hätte der Lizenznehmer die Software auf Datenträger erhalten.

    4. Bearbeitung der Software
    5. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die easyRMA-Software zu übersetzen, abzuändern, zu bearbeiten, diese Software zu dekompilieren, Reverse Engineering vorzunehmen oder zu disassemblieren. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt.

    6. Urheberrechtsvermerke, etc.
    7. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (NoCopyright-Lizenz).

    8. Weiterveräußerung der Software
      • Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich der Dokumentation an Dritte veräußern, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung.
      • Dem Lizenzgeber ist im Falle der Weiterveräußerung der Software mitzuteilen, an wen die Veräußerung erfolgte. Für die Nutzung der Software durch den Erwerber ist die Bekanntgabe der Domäne, auf der die Nutzung erfolgt, gegenüber dem Lizenzgeber erforderlich.
      • Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht veräußern, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Lizenzbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

       

    9. Pflichten des Lizenznehmers
      • Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren. Er trägt das Risiko, dass die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb einer ausreichend funktionstüchtigen und dimensionierten Hard- und Softwareumgebung. Vor ihrem Einsatz prüft der Lizenznehmer die Software (inkl. deren Korrekturen, Patches, Updates und Neuauflagen) gründlich auf Freiheit von Mängeln und die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwareumgebung.
      • Zur Suche von Fehlern und zum Zwecke deren Behebung gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den Zugang zu der Software (unmittelbar und/oder durch Datenfernübertragung).
      • Der Lizenzgeber ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck darf der Lizenzgeber entsprechend Auskunft vom Lizenznehmer verlangen. Zur Überprüfung, insbesondere der ausreichenden Hard- und Softwareumgebung, erhält der Lizenzgeber zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Lizenznehmers.
      • Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausreichende und angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
    10. Sicherungspflichten des Lizenznehmers
    11. Ohne einen anderslautenden Hinweis, darf der Lizenzgeber davon ausgehen, dass alle Daten des Lizenznehmers, mit denen der Lizenzgeber bei der seiner Tätigkeit im System des Lizenznehmers (z.B. bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung) in Berührung kommen kann, gesichert sind.

    12. Bewirken der Leistung / Lieferzeit
    13. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bewirkt der Lizenzgeber die Lieferung der Software, indem er sie in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Lizenznehmer mitteilt sowie diesem die Anwendungsdokumentation überlässt.

    14. Untersuchungs- und Rügepflicht
    15. Dem Lizenznehmer obliegt es in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen des Lizenzgebers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

    16. Recht zur Prüfung durch den Lizenzgeber
    17. Dem Lizenzgeber ist es gestattet, die Funktionsfähigkeit und die Einhaltung der erworbenen Lizenz zu überprüfen. Hierzu können auch verschlüsselte Daten an den Lizenzgeber gesendet werden. Es handelt sich hierbei nicht um personenbezogene, sondern anonymisierte Informationen. Grundsätzlich erfolgt die Überprüfung der Lizenz durch eine elektronische Abfrage auf dem Server des Lizenznehmers, ob die easyRMA-Software dort aktiv ist. Erfolgt die dortige Nutzung berechtigterweise, wird die Nutzung über den weiter vereinbarten Nutzungszeitraum elektronisch gestattet.

    18. Sach- und Rechtsmängel
      • Im Falle eines Sachmangels leistet der Lizenzgeber Gewähr durch Nacherfüllung, indem er nach seiner Wahl den Mangel beseitigt oder eine neue, mangelfreie Software liefert. Eine Mangelbeseitigung liegt auch vor, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können.
      • Im Falle eines Rechtsmangels leistet der Lizenzgeber Gewähr durch Nacherfüllung, indem er nach seiner Wahl die Berechtigung zur Nutzung der Software verschafft oder an einer anderen oder geänderten gleichwertigen Software.
      • Solange der Lizenznehmer die fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Lizenznehmer kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalten der rückständigen Vergütung hat, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
      • Der Lizenzgeber haftet nicht in den Fällen, in denen der Lizenznehmer Änderungen an den vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
      • Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber bei der Mangelfeststellung und dessen Beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
      • Der Lizenznehmer wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Er wird dazu, insbesondere die Hinweise in der Dokumentation beachten. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Lizenznehmer mit den für die Verifizierung und der Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Lizenzgebers zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Lizenzgebers zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Lizenznehmer hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
      • Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Lizenzgebers. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von der Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Lizenznehmer, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
      • Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten, ausgenommen bei Vorsatz.

       

    19. Haftung im Übrigen
      • Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      • Der Lizenzgeber schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Lizenzgeber ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass die Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
      • Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
      • Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
      • Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
      • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

     

    1. Bedingungen für easyRMA-Software bei Miete
      Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die vom Lizenzgeber zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellter easyRMA-Software.

    1. Vertragsgegenstand
    2. Vertragsgegenstand ist die bei einem Vertrag über die Miete der easyRMA-Software, neben der Nutzung dieser Software, auch deren Instandhaltung.

    3. Mieterhöhung
    4. Erhöhen sich die für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Kosten, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Miete in dieser Höhe erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss zu erhöhen. Die Mieterhöhung hat mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erfolgen. Der Lizenznehmer hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

    5. Nutzungsrechte
    6. Mit Abschluss des Mietvertrages erhält der Lizenznehmer das einfache, nicht übertragbare Recht, die easyRMA-Software auf der vertraglich vereinbarten Domäne zu dem Zweck einzusetzen, eigene Warenrücksendungen und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“).

    7. Vervielfältigung der easyRMA-Software
    8. Es geltend die Bestimmungen unter II.2.

    9. Umarbeiten
    10.  

      • Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, Umarbeiten an der Software vorzunehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Zulässig sind Umarbeiten, wenn sie zur Lösung von Kompatibilitätsproblemen mit anderer Software erforderlich ist und der Lizenzgeber nicht bereit oder in der Lage ist, diese Probleme gegen eine angemessene Vergütung zu beseitigen. Zulässig sind Umarbeiten zur Beseitigung eines Mangels in den folgenden Fällen:
      • der Lizenzgeber befindet sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug,
      • der Lizenzgeber lehnt die Mängelbeseitigung unberechtigt ab,
      • der Lizenzgeber ist aus seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen außerstande, den Mangel unverzüglich zu beseitigen.
      • Für die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 darf der Lizenznehmer keinen Wettbewerber des Lizenzgebers beauftragen, es sei denn, er weist nach, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lizenzgebers ausgeschlossen ist.
      • Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart (NoCopyright-Lizenz).

       

    11. Anzeigepflicht bei Server- oder Domainwechsel und Vertragsstrafe
      • Wechselt der Lizenznehmer den Server oder die Domain, auf dem die Software eingesetzt wird, hat er dies den Lizenzgeber mitzuteilen. Er hat die Software auf dem Server oder der Domain, von dem der Wechsel vorgenommen wurde, vollständig zu löschen.
      • Nutzt der Lizenznehmer die easyRMA-Software außerhalb der vereinbarten Nutzungsrechte, hat der Lizenzgeber Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages, den der Lizenznehmer insgesamt über die gesamte vereinbarte Nutzungsdauer zu zahlen hat. Weitergehende Rechte und Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt, jedoch wird die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

       

    12. Rechte und Pflichten bei Mängeln
      • Der Lizenzgeber wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen, technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
      • Treten Mängel an der easyRMA-Software oder der Dokumentation auf, so hat der Lizenzgeber sie zu beseitigen. Dies kann er nach seiner Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen.
      • Der Lizenznehmer kann den Vertrag wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs erst kündigen, wenn er dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben hat und diese fehlgeschlagen ist. Fehlgeschlagen ist die Mängelbeseitigung erst, wenn sie unmöglich ist, vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel an einem Erfolg der Mängelbeseitigung bestehen oder aus sonstigen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer gegeben ist.
      • Nimmt der Lizenznehmer ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Software vor oder lässt solche vornehmen, so kann er wegen der Mängel keine Rechte geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer nachweist, dass die vorgenommenen Änderungen keine für den Lizenzgeber zumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und die Beseitigung der Mängel haben. Der Lizenznehmer kann seine Rechte aus auftretenden Mängeln auch dann weiter geltend machen, wenn er zur Vornahme der Änderungen berechtigt ist (zum Beispiel aufgrund eines selbst Beseitigungsrechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB) und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wurden.
      • Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
      • Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber bei der Mängelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

       

    13. Haftung im Übrigen
      • Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      • Der Lizenzgeber schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Lizenzgeber ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass die Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
      • Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
      • Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
      • Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
      • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

       

    14. Überprüfungsrecht durch den Lizenzgeber
    15. Dem Lizenzgeber ist es gestattet, die Funktionsfähigkeit und die Einhaltung der erworbenen Lizenz zu überprüfen. Hierzu können auch verschlüsselte Daten an den Lizenzgeber gesendet werden. Es handelt sich hierbei nicht um personenbezogene, sondern anonymisierte Informationen. Grundsätzlich erfolgt die Überprüfung der Lizenz durch eine elektronische Abfrage auf dem Server des Lizenznehmers, ob die easyRMA-Software dort aktiv ist. Erfolgt die dortige Nutzung berechtigterweise, wird die Nutzung über den weiter vereinbarten Nutzungszeitraum elektronisch gestattet.

    16. Dauer, Verlängerung und Beendigung des Mietverhältnisses
      • Das Mietverhältnis gilt für eine vereinbarte Vertragslaufzeit von 12/24/36 oder 48 Monate. Es verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, sofern es nicht von einer der Parteien zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird. § 580 a BGB findet keine Anwendung.
      • Das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere dann vor, wenn: a) der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der (kompletten) Miete oder b) eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder c) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete von zwei Monaten erreicht.

       

       

    1. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
    2. Für sämtliche Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Lüneburg/Deutschland. Der Lizenzgeber ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu klagen.
    4. Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.