Verbot von Zahlartgebühren in 2018

Zahlartgebühren – Eine kurze Definition

Wer regelmäßig selbst Produkte im Internet bestellt, der kennt das zu Genüge. Gerade wenn einem viele verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, fallen für diese zum Teil unterschiedlich hohe zusätzliche Gebühren an. Für die Unternehmen ist das allerdings keine versteckte Möglichkeit für zusätzliche Einnahmen. Gerade wenn man viele Zahlungsweisen anbieten möchte, um den eigenen Shop möglichst nutzerfreundlich zu gestalten und zu optimieren, arbeitet man dafür mit unterschiedlichen Dienstleistern zusammen. Diese Dienstleister wie PayPal oder auch Klarna erheben Gebühren. Die Kosten, die vom Unternehmen als Gebühren für die ausgewählte Zahlungsmöglichkeit aufgeführt werden, sind also eine Weitergabe der Kosten, die auch tatsächlich für diese Zahlart anfallen. Genannt werden diese Zahlartgebühren. Aktuell ist die Erhebung von solchen zwar bereits gesetzlich geregelt und auf jeden Fall möglich, nun wurde aber eine Gesetzesänderung beschlossen, die ein striktes Verbot vorsieht.

Am Donnerstag den 1. Juni 2017 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Ab dem 13. Januar 2018 tritt dieses nun in Kraft. Damit werden Zahlartgebühren zumindest für bestimmte Zahlarten verboten. Was nach einer kleinen und möglicherweise kaum signifikanten Änderung klingt, ist für die meisten Onlinehändler ausgesprochen relevant. In der Praxis müssen deshalb nämlich einige kurzfristige Änderungen im Onlineshop durchgeführt werden, damit es keine Konsequenzen durch die Missachtung der neuen Regelung gibt. In diesem Beitrag haben wir daher alle wichtigen Informationen zum neuen Zahlartgebührenverbot für Sie zusammengefasst. Ab Samstag den 13. Januar ist das Verbot der Erhebung von Gebühren aktiv und verbietet Gebühren für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschrift und bestimmte Kreditkartenanbieter. Darüber hinaus sollen die neuen Regelungen die Verbraucherhaftung von 150€ auf 50€ reduzieren und das Zurückholen von Fehlüberweisungen erleichtern. Wir beantworten nicht nur die Frage, welche Zahlungsmöglichkeiten betroffen sind, sondern schauen uns auch die Folgen für Onlinehändler an. Viele sollten schleunigst handeln, um alles rechtzeitig auf dem eigenen Shop zu implementieren.

Bisherige Gesetzeslage

Auch bisher war es einem Onlinehändler nicht möglich, utopische Gebühren für bestimmte Zahlungsarten zu verhängen. Es gab eine strenge, gesetzliche Regelung. Zuschläge für Zahlungsmöglichkeiten durften nur dann erhoben werden, wenn zudem eine geläufige und kostenfreie Zahlungsart zur Verfügung stand. Außerdem durfte diese Gebühr nicht über die durch den Dienstleister entstehenden Kosten hinausgehen, dem Onlinehändler also entsprechend nicht zur Bereicherung dienen.

Die Zahlarten in einem Onlineshop – Welche sind betroffen?

Die Zahlarten in einem Onlineshop sind noch einmal deutlich vielfältiger, als es im Einzelhandel der Fall ist. Während man im Ladengeschäft normalerweise bar oder mit Kredit- beziehungsweise Debitkarte zahlen kann, haben sich im Onlinehandel vielfältigere Möglichkeiten entwickelt. Gemeint werden aber auch hier all die Prozesse, die am Ende Zahlungsmittel vom Käufer an den Händler übertragen. Im Onlinehandel werden hier zum Teil sehr innovative elektronische Lösungen ermöglicht, während sich andere Varianten kaum von den Zahlungen im Einzelhandel unterscheiden. Aber welche Zahlarten sind von der neuen Regelung betroffen? Das Verbot für Gebühren bezieht sich auf SEPA-Lastschriften und SEPA-Überweisungen. Für diese Zahlungsmöglichkeiten dürfen ab Januar also keine Gebühren in Höhe der durch Dienstleister entstehenden Kosten mehr erhoben werden. Wie sich das im Detail verhält, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Überweisung

Eine der häufigsten von Onlinehändlern angebotene Zahlweise ist die einfache Überweisung. Hierbei stellt ein Kontoinhaber als Kunde über seine Bank einen bestimmten Betrag dem Händler auf dessen Empfängerkonto zur Verfügung, um zu zahlen. In manchen Fällen erheben hier die Banken selbst eine Gebühr, die vom Onlinehändler bisher als Zahlartgebühr an den Kunden übertragen werden konnte. In Zukunft darf der Händler aber weder für eine Überweisung noch für Lastschrift-Verfahren eine zusätzliche Gebühr verlangen.

Sofortüberweisung

Das Online-Zahlsystem Sofortüberweisung ist der herkömmlichen Überweisung sehr ähnlich. Auch hier wird bargeldlos verfahren, nur mit dem Unterschied, dass der Händler hier sofort eine Zahlungsbestätigung erhält. Normalerweise bewirkt das, dass Waren schneller verschickt werden können, da sich der Händler der Zahlung eben sicher sein kann und nicht erst darauf warten muss. Da auch bei einer Sofortüberweisung mit SEPA-Verfahren gearbeitet wird, dürfen auch hier keine Gebühren mehr vom Händler verlangt werden.

Kreditkarte

Viele Menschen zahlen mit Kreditkarte, da diese den Vorteil haben, weltweit einsetzbar zu sein und bei der monatlichen Auswertung und Abrechnung helfen. Im Fall von MasterCard und Visa, zwei der bekanntesten Anbieter für Kreditkarten, wird zwischen Banken und Kreditkartenorganisationen zusammengearbeitet. Auch für Besitzer dieser Karten dürfen Onlinehändler in Zukunft keine Gebühren mehr erheben.

PayPal

PayPal ist ein Online-Bezahldienst, der für die Bezahlung von kleinen und mittleren Beträgen im Onlinehandel genutzt werden kann. Für die Zahlungsweise PayPal ist der Gesetzesentwurf allerdings ein wenig unklar. Da Kunden über PayPal normalerweise entweder ein SEPA-Lastschrift-Verfahren, eine simple Überweisung oder eine Kreditkarte verwenden, sollte sich das Verbot eigentlich auch auf diesen Drittanbieter ausdehnen. Im Finanzausschuss wurde allerdings entschieden, dass der Gesetzentwurf sich nicht auf 3-Parteiensysteme und PayPal ausweiten soll. Also herrscht hier für den Moment noch eine Grauzone. Da PayPal im Gesetz selbst nicht als Ausnahme benannt wird, sollte man sicherheitshalber auch hier auf das Erheben von Gebühren verzichten.

Folgen für Onlinehändler

Durch die Erhebung von Gebühren auf bestimmte Zahlungsweisen wie beispielsweise die Zahlung per Kreditkarte, konnten Onlinehändler bisher gut kalkulierbare Einnahmen einfahren. Fällt diese Einnahmequelle nun weg, bedeutet das, dass die Händler für einen Ausgleich sorgen müssen, damit das Geschäft nicht unter diesen neuen Regelungen leidet. Diese Einnahmen waren natürlich kein einfaches Plus, sondern dienten gezielt dazu, all die Kosten zu decken, die beim Dienstleister angefallen sind. Ein Wegbrechen dieser Möglichkeit, diese Kosten zu begleichen zieht Konsequenzen mit sich. In erster Konsequenz braucht es nämlich eine ganz neue Preiskalkulation, die sich auf alle Produkte auswirkt. Was zuvor an Gebühren veranschlagt wurde, wird in Zukunft entweder auf dem Kaufpreis der Produkte oder auf die Versandkosten aufgerechnet. Die Onlinehändler, für die das keine Option ist, müssen entweder einen Verlust eben dieser kostendeckenden Einnahmen in Kauf nehmen, oder sie schränken in Zukunft die Zahlungsarten ein, die eben mit Gebühren verbunden sind. Gerade in dieser Konsequenz ist der wirkliche Nutzen für den Verbraucher natürlich fraglich. Wenn am Ende vom Käufer doch genauso viel bezahlt wird oder ihnen eigentlich elementare Zahlweisen nicht mehr zur Verfügung stehen, ist das eher eine Einschränkung als wirklich eine Bereicherung für den Verbraucherschutz.

Händlern drohen Abmahnungen

Wer sich jetzt denkt, diese neuen Regelungen doch einfach ignorieren zu können, der hat weit gefehlt. Jedem, der sich nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist nicht daran hält und weiter zusätzliche Gebühren für bestimmte Zahlungsweisen verlangt, drohen saftige Abmahnungen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die zusätzlich bezahlten Gebühren einfach zurückzuverlangen oder sogar beim Verbraucherschutz Beschwerde einzureichen.

Was ist mit B2B Zahlungen?

Auf den ersten Blick erscheint die Gesetzesänderung rein dem Verbraucherschutz zu dienen. Leider bedeutet das in letzter Konsequenz aber nicht, dass B2B Händler von der Änderung nicht betroffen sind. Stattdessen bezieht sich das Verbot der Zahlartgebühren auf bestimmte Zahlungsarten, ob der Käufer nun ein Privatkäufer oder ein Konzern ist. Die einzige Ausnahme stellt die Erhebung von Kreditkartengebühren im B2B dar, da hier kein spezifisches Verbot aufgeführt ist.

Zusammenfassung

Der Onlinehandel floriert. Trotzdem wird die Gesetzgebung nicht müde, weiter Regelungen und Einschränkungen zu erlassen, die dieser Branche das Wachstum erschweren. Dieses Gesetz rund um das Verbot von Zahlgebühren erfordert von jedem Händler viel Zusatzaufwand. Es gilt, sämtliche Preise neu zu kalkulieren. Darüber hinaus sind nun natürlich auch die Rechtstexte nicht mehr aktuell und Impressum und Co. müssen angepasst und auf den neusten Stand gebracht werden. Gegebenenfalls müssen auch die Servicetexte wie der FAQ-Bereich aktualisiert werden, damit Kunden hier die gültigen Informationen finden. Selbst wenn keine aktiven Gebühren mehr für Zahlweisen erhoben werden, ist schon eine falsche Information darüber wie ein veralteter Webseitentext ausreichend, um sich eine Abmahnung einzuhandeln. Aus diesem Grund sollte möglichst zeitnah und noch in 2018 reagiert werden, damit es im Januar keine unangenehmen Überraschungen gibt.

Es ist höchste Zeit, die notwendigen Änderungen im eigenen Shop durchzuführen. Für den Fall, dass Sie unsicher sind, ob Sie alles entsprechend vorbereitet haben oder es Ihnen an Zeit fehlt, die Änderungen selbst umzusetzen, unterstützen wir Sie selbstverständlich gern. Nutzen Sie einfach unsere Kontaktmöglichkeiten, um eine Anfrage zu senden und Sie erhalten zeitnah ein Angebot von uns. Natürlich stehen wir Ihnen auch für Fragen gern zur Verfügung.

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